Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Minijobber haben bei identischer Tätigkeit und Qualifikation Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte (BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 108/22).

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der als Minijobber einen deutlich geringeren Stundenlohn erhalten hatte als Rettungsassistenten in Vollzeit. Bei Unterschieden sollte deshalb künftig gut geprüft und begründet werden, weshalb geringfügig Beschäftigte geringer entlohnt werden als Vollzeitbeschäftigte.